OLG Thüringen - Urteil vom 06.04.2005
4 U 965/04
Normen:
StVO § 12 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 506
OLGReport-Jena 2005, 447
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1784/03

Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

OLG Thüringen, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 965/04

DRsp Nr. 2005/6110

Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs

»1. Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig frei zu halten; auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens kommt es dann im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht an. 2. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme hat in diesem Fall der Fahrer als Handlungsstörer bzw. der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen. 3. Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen. 4. Der Geschädigte hat - bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers - zu beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.