LG Dortmund, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 243/02
Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigens der Tatsache, dass es sich bei einem verkauften Neuwagen um einen Einzelimport aus Italien handelt
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 28 U 150/02
DRsp Nr. 2003/12999
Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigens der Tatsache, dass es sich bei einem verkauften Neuwagen um einen Einzelimport aus Italien handelt
1. Der Umstand des Imports eines PKW allein ist keine ihm anhaftende Beschaffenheit und somit kein Sachmangel im Sinne des § 434BGB.2. Das Fehlen eines Sachmangels führt dazu, dass die Rückabwicklung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrages im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht über das Gewährleistungsrecht erfolgt.3. Verschweigt der Verkäufer, dass es sich bei dem verkauften PKW um einen Einzelimport aus Italien handelt und ist dies im Kraftfahrzeugbrief dokumentiert, so kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen.