KG vom 11.10.1976
12 U 884/76
Normen:
BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 185
ES Kfz-Schaden D-1/21

Zur Schadensminderungspflicht, wenn ein Auto nach Antritt einer langen und weiten Urlaubsreise beschädigt wurde

KG, vom 11.10.1976 - Aktenzeichen 12 U 884/76

DRsp Nr. 1994/1816

Zur Schadensminderungspflicht, wenn ein Auto nach Antritt einer langen und weiten Urlaubsreise beschädigt wurde

Begrenzte Anforderungen an die Pflichten des Geschädigten, im Falle eines fremdverschuldeten Kfz-Unfalls nach Antritt einer langen und weiten Urlaubsreise die Kosten zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls niedrig zu halten, insbesondere hohe Mietwagenkosten zu vermeiden.

Normenkette:

BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;

Sachverhaltsdaten:

Der Pkw des Kl. wurde während der Fahrt zum Urlaub in die Türkei bei einem Unfall erheblich beschädigt. Der Kl. entschloß sich kurzfristig zur Fortsetzung der Fahrt mit einem Mietwagen; er hatte gefälligkeitshalber drei türkische Landsleute zur Fahrt in die Heimat in seinem Wagen mitgenommen.

Hier wird - vornehmlich im letzten Absatz der Gründe - eine restriktive Interpretation der Pflichten aus § 254 Abs. 2 deutlich, die sich von manchem anderen Urteil unterscheidet; ähnlich LG München I unter ES Kfz-Schaden D-1/20 sowie - in anderem Zusammenhang - noch deutlicher OLG Köln, ES Kfz-Schaden D-1/13. Die Frage der Schadensgeringhaltung speziell bei Mietwagenkosten für eine längere (Urlaubs-)Reise erörtern ferner die nachstehend unter ES Kfz-Schaden D-1/23, ES Kfz-Schaden D-1/29, ES Kfz-Schaden D-1/33, ES Kfz-Schaden D-1/34 wiedergegebenen Urteile.

Fundstellen
DAR 1977, 185
ES Kfz-Schaden D-1/21