OLG München - Urteil vom 09.02.1995
24 U 194/93
Normen:
BGB §§ 823 827 423 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2422
NJW-RR 1995, 2422
VersR 1995, 1499

Zur Ursächlichkeit der verspäteten Diagnose einer Brustkrebserkrankung für die Notwendigkeit einer Brustamputation

OLG München, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 24 U 194/93

DRsp Nr. 1996/29473

Zur Ursächlichkeit der verspäteten Diagnose einer Brustkrebserkrankung für die Notwendigkeit einer Brustamputation

1. Zur Verpflichtung eines Frauenarztes, bei klinischen Verdachtsanzeigen trotz eines scheinbar normalen mammographischen Befunds auf die Möglichkeit einer Biopsie zum Ausschluß einer Brustkrebserkrankung hinzuweisen.2. Gesteigerte Angst vor Metastasen infolge schuldhaft verspäteter Krebserkennung stellt einen entschädigungspflichtigen immateriellen Schaden dar.3. Hat der Geschädigte mit allen gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern einen bedingten Vergleich geschlossen, so kann er trotz Erhalts der Vergleichssumme gegenüber demjenigen Schädiger, der den Vergleich widerruft, seinen vollen Schaden geltend machen.

Normenkette:

BGB §§ 823 827 423 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche wegen verspäteter Erkennung ihrer Brustkrebserkrankung geltend gemacht.

Der Beklagte zu 1 ist Frauenarzt, die Beklagten zu 2 und 3 betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis.