OLG Köln - Urteil vom 25.10.2005
4 U 19/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 329/03

Zurechenbare Schmerzstörung nach leichtem Verkehrsunfall - haftungsbegründende Primärverletzung mit eigenem Krankheitswert bei lebensgeschichtlich begründbarer somatoformer Verarbeitung von Extremstress

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 4 U 19/04

DRsp Nr. 2006/6213

Zurechenbare Schmerzstörung nach leichtem Verkehrsunfall - haftungsbegründende Primärverletzung mit eigenem Krankheitswert bei lebensgeschichtlich begründbarer somatoformer Verarbeitung von Extremstress

»1. Stellt sich unmittelbar nach einem Auffahrunfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") eine somatoformen Schmerzstörung ein, der eine lebensgeschichtlich begründbare somatoforme Verarbeitung von Extremstress zugrunde liegt, kann hierin eine aus dem Unfallgeschehen herrührende haftungsbegründende Primärverletzung mit eigenem Krankheitswert liegen, auch wenn bei dem Geschädigten keine sonstigen konkreten organischen Unfallverletzungen festgestellt werden können. 2. Dabei handelt es sich um ein vorhersehbares, vom Unfallverursacher einzukalkulierendes Schadensbild, auch wenn diese Verletzung bei einem nur leichten Verkehrsunfall eintritt und im Normalfall nicht zu erwarten wäre.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe: