Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; das Landgericht hat die Sache richtig entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug.
Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Der vom Landgericht zu Recht angenommene Speditionsvertrag kann im Hinblick auf die angebliche Formulierung des Auftrags ("zu transportieren") und die Position in der Rechnung vom 21. 05. 1993 (Anl. K 5) "Fracht 792, 20 DM" nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Diese beiden Umstände sind gegenüber den vom Landgericht herausgearbeiteten Kriterien, die für den Abschluß eines Speditionsvertrages sprechen, ohne durchgreifende Aussagekraft.
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