OLG Celle - Urteil vom 20.01.2010
14 U 126/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 823; BGB § 843; StVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 96/06

Zurechnung therapiebedingter Schäden; Anforderungen an die Feststellung eines HWS-Schleudertraumas

OLG Celle, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 14 U 126/09

DRsp Nr. 2010/7509

Zurechnung therapiebedingter Schäden; Anforderungen an die Feststellung eines HWS-Schleudertraumas

1. Der Schädiger haftet nicht für therapiebedingte Primärschäden, d. h. für Schäden, die erst dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der im juristischen Sinn Nichtbetroffene in ärztliche Behandlung begibt und durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleidet. Es fehlt dann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen. 2. Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt ein Unfallereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus. Bagatellunfälle genügen hier nicht. 3. Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall (hier: Rechtsreferendarin) entbindet das Gericht im anschließenden Schadensersatzprozess nicht von der Prüfung, ob der geltend gemachte Schaden eine adäquate Folge des Unfalls ist. 4. Zur eingeschränkten Bedeutung neurootologischer Untersuchungen im Schadensersatzprozess.