FG München - Urteil vom 24.01.2023
12 K 200/21
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, S. 5;

Zurechnung von sonstigen Einkünften aus einer Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente

FG München, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 12 K 200/21

DRsp Nr. 2023/12338

Zurechnung von sonstigen Einkünften aus einer Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente

1. Die Einkünfte aus der Leibrente sind dem Leistungsempfänger zuzurechnen.2. Liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor, ist Leistungsempfänger der Leibrente der Versicherte.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, S. 5;

Gründe

Streitig ist, ob der Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsrente zuzurechnen sind.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.