Die Klägerinnen, zwei Versicherer, verlangen aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung der Aufwendungen, die ihnen als Mitgliedern einer Versicherergemeinschaft aus Anlaß eines Unfalls entstanden sind, den der Versicherungsnehmer K. der Beklagten verursacht und verschuldet hat.
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