BGH - Urteil vom 10.12.1996
VI ZR 14/96
Normen:
BGB § 249, § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1997, 284
DAR 1997, 157
DRsp I(123)419a
DRsp II(294)292a-b
MDR 1997, 240
NJW 1997, 865
NJW-RR 1997, 600
NZV 1997, 117
SP 1997, 94
VRS 93, 4
VersR 1997, 458
ZfS 1997, 85
r+s 1997, 113
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung eines Fahrzeugs und dem Abhandenkommen wertvoller Gegenstände

BGH, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen VI ZR 14/96

DRsp Nr. 1997/731

Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung eines Fahrzeugs und dem Abhandenkommen wertvoller Gegenstände

»Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstande abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gegenstande abhanden kommen, nachdem sie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.«

Normenkette:

BGB § 249, § 823 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen, zwei Versicherer, verlangen aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung der Aufwendungen, die ihnen als Mitgliedern einer Versicherergemeinschaft aus Anlaß eines Unfalls entstanden sind, den der Versicherungsnehmer K. der Beklagten verursacht und verschuldet hat.