1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht kann schon deshalb nicht gem. § 273BGB (entspr.) bestehen, weil sie gegenüber dem Beitragspflichtigen im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis entsteht.Ungeachtet dessen könnte ein Abgabenpflichtiger einer fälligen Beitragsforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nur einen gegenüber dem Abgabengläubiger unbestritten bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Anspruch entgenhalten.
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