OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2023
7 U 74/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 118/21

Zurückweisung der Berufung nach Hinweisbeschluss OLG Hamm 7 U 74/22 v. 15.12.2022

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 74/22

DRsp Nr. 2023/13146

Zurückweisung der Berufung nach Hinweisbeschluss OLG Hamm 7 U 74/22 v. 15.12.2022

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 118/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.010,58 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.