OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2018
24 U 152/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 73/17

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 24 U 152/17

DRsp Nr. 2019/2193

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

Fehlt es einer Schadensersatzklage wegen Verkehrsunfall an jeglicher Substantiierung, so ist nunmehr in der Berufungsinstanz erfolgter Sachvortrag als verspätet zurück zu weisen, sofern nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, warum dieser Vortrag erst jetzt erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 6.743,04 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht auf fehlenden Elementarvortrag zum Unfallgeschehen bzw. Kenntniserlangung des Klägers vom Schaden hingewiesen.

Entgegen der Rüge des Klägers ist dies auch in mündlicher Verhandlung erfolgt, wie das Protokoll vom 18.08.2017 ausweist. Die in der Sitzung anwesende Prozessvertreterin des Klägers hat sich indes diesbezüglich nicht eingelassen, sondern lediglich den Klageantrag gestellt. Damit ist die landgerichtliche Entscheidung zu Recht ergangen.