AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 271/15
LG Berlin, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 88 S 14/16
Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort bei einem Verbrauchsgüterkauf; Ersatz der Kosten und Einbußen aufgrund der von ihm im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw; Kompensierbarkeit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 278/16
DRsp Nr. 2017/11499
Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort bei einem Verbrauchsgüterkauf; Ersatz der Kosten und Einbußen aufgrund der von ihm im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw; Kompensierbarkeit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers
Richtlinie 1999/44/EG Art. 3a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).
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