BGH - Urteil vom 19.07.2017
VIII ZR 278/16
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439 Abs. 2; BGB § 440; BGB § 475; RL 1999/44/EG Art. 3 Abs. 3 S. 1; RL 1999/44/EG Art. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2017, 2385
DAR 2017, 630
MDR 2017, 1180
NJW 2017, 2758
NZV 2018, 27
VersR 2018, 104
WM 2018, 1466
ZIP 2017, 1812
ZIP 2017, 60
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 271/15
LG Berlin, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 88 S 14/16

Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort bei einem Verbrauchsgüterkauf; Ersatz der Kosten und Einbußen aufgrund der von ihm im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw; Kompensierbarkeit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers

BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 278/16

DRsp Nr. 2017/11499

Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung als Voraussetzung für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Schadenersatzanspruch des Käufers bei entstehenden Transportkosten zur Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort bei einem Verbrauchsgüterkauf; Ersatz der Kosten und Einbußen aufgrund der von ihm im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw; Kompensierbarkeit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers

Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).