OLG Köln - Urteil vom 23.08.1996
11 U 39/96
Normen:
BGB §§ 929, 950 ;
Fundstellen:
JuS 1997, 1043
NJW 1997, 2187
NZV 1997, 358
OLGReport-Köln 1997, 39
VRS 93, 36

Zusammensetzen eines Motorrades aus gestohlenen Einzelteilen

OLG Köln, Urteil vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 11 U 39/96

DRsp Nr. 1997/2084

Zusammensetzen eines Motorrades aus gestohlenen Einzelteilen

»Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.«

Normenkette:

BGB §§ 929, 950 ;

Gründe:

Das in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1, 346 BGB zu.