I. Am 3. April 1993 ereignete sich gegen 9.50 Uhr in H auf der Kreuzung W/ ein Verkehrsunfall. Der Kläger kam mit seinem PKW aus der Straße " ". Er wollte die übergeordnete W überqueren und sodann in die gegenüberliegende P einfahren. Als er als Wartepflichtiger im Einmündungsbereich anhielt, näherte sich ihm auf der W von links der Beklagte zu 1 mit dem PKW der Beklagten zu 2. An diesem PKW war der rechte Blinker gesetzt. Im Glauben, der Beklagte zu 1 werde in die Straße " " einbiegen, fuhr der Kläger an und stieß im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des unverändert auf der W weitergefahrenen Beklagten zu 1 zusammen.
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