OLG Koblenz - Urteil vom 03.04.1995
12 U 761/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 8 ;
Fundstellen:
SP 1995, 260
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 209/93

Zusammenstoß zwischen Wartepflichtigem und Vorfahrtberechtigtem auf einer Kreuzung

OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.1995 - Aktenzeichen 12 U 761/94

DRsp Nr. 1996/3869

Zusammenstoß zwischen Wartepflichtigem und Vorfahrtberechtigtem auf einer Kreuzung

1. Grundsätzlich bleibt auch derjenige Verkehrsteilnehmer vorfahrtberechtigt, der sich dem Wartepflichtigen auf der übergeordneten Straße von links nähert und durch das Setzen des rechten Blinkers fälschlich die Absicht anzeigt, vor dem Wartepflichtigen nach rechts einbiegen und damit die bevorrechtigte Fahrbahn verlassen zu wollen.2. Der Wartepflichtige darf aber nicht blindlings auf das Abbiegen vertrauen. Der Vertrauensschutz entfällt jedenfalls dann, wenn Anzeichen gegeben sind, die Zweifel an einer wirklich vorhandenen Abbiegeabsicht wecken müssen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 8 ;

Gründe:

I. Am 3. April 1993 ereignete sich gegen 9.50 Uhr in H auf der Kreuzung W/ ein Verkehrsunfall. Der Kläger kam mit seinem PKW aus der Straße " ". Er wollte die übergeordnete W überqueren und sodann in die gegenüberliegende P einfahren. Als er als Wartepflichtiger im Einmündungsbereich anhielt, näherte sich ihm auf der W von links der Beklagte zu 1 mit dem PKW der Beklagten zu 2. An diesem PKW war der rechte Blinker gesetzt. Im Glauben, der Beklagte zu 1 werde in die Straße " " einbiegen, fuhr der Kläger an und stieß im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des unverändert auf der W weitergefahrenen Beklagten zu 1 zusammen.