BGH - Urteil vom 21.04.1993
VIII ZR 113/92
Normen:
BGB § 459 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1167
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 16
BGHZ 122, 256
DAR 1993, 295
DB 1993, 1461
DRsp I(130)361a
MDR 1993, 732
NJW 1993, 1854
NZV 1993, 306
VRS 85, 252
WM 1993, 1252
ZfS 1993, 230
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

BGH, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen VIII ZR 113/92

DRsp Nr. 1993/2687

Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

»Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, daß das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müßte.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, am 4. März 1989 einen aus den USA reimportierten Pkw Fiat Spider 124 zu einem Preis von 9900 DM. Beiden Parteien war bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt, daß das Fahrzeug wegen in den USA vorgenommener Bauartveränderungen umgerüstet werden mußte, um eine allgemeine Betriebserlaubnis auf bundesdeutschen Straßen zu erhalten.