OLG Köln - Beschluß vom 21.10.1996
7 W 44/96
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)444a-b
NZV 1997, 484
OLGReport-Köln 1997, 206
VRS 94, 321
VersR 1997, 1019

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf; Durchführung vom Hersteller empfohlener Inspektionen

OLG Köln, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 7 W 44/96

DRsp Nr. 1997/9550

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf; Durchführung vom Hersteller empfohlener Inspektionen

»1. Zum Inhalt einer eventuellen Eigenschaftenzusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB) durch die Erklärung: "Der Verkäufer versichert, daß das Auto ohne technische Mängel ist" beim Verkuaf eines privaten PKW durch einen Privatmann.2. Es begründet keinen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB, daß bei einem PKW die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen nicht durchgeführt worden sind. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der Wert auf den Erwerb eines "scheckheftgepflegten" Fahrzeugs legt, muß den Verkäufer entsprechend befragen, wenn das Fahrzeug nicht ohnehin als "scheckheftgepflegt" angeboten wird.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, 2 ;

Hinweise: