Im Januar 1995 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, der einen Autohandel mit Oldtimern betreibt, von diesem einen 30 Jahre alten Porsche 356 B zu einem Kaufpreis von 29.500,00 DM zuzüglich weiterer 500,00 DM zwecks Überprüfung des Fahrzeugs, eventueller Mängelbeseitigung sowie TÜV-Abnahme, zu erwerben. Zum endgültigen Vertragsabschluß sollte es erst mit Erhalt der TÜV-Plakette sowie einer positiven Fahrzeugbewertung durch den TÜV kommen.
Vereinbarungsgemäß ließ der Beklagte das Fahrzeug vor Übergabe an die Klägerin durch den TÜV abnehmen sowie eine Fahrzeugbewertung erstellen. Nach dieser war das streitbefangene Fahrzeug "technisch und optisch in einem befriedigenden Zustand". Es wurde ein Tachostand von 65.140 Meilen (99.273 Kilometer) festgestellt.
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