OLG Köln - Urteil vom 11.12.1996
11 U 114/96
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 172
VRS 94, 11

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf; TÜV-Neu

OLG Köln, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 11 U 114/96

DRsp Nr. 1997/5289

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf; "TÜV-Neu"

»1. Die Auslegung der Abrede "TÜV-neu" ergibt eine verbindliche Zusage des Inhalts, das Fahrzeug werde sich bei Übergabe in einem verkehrssicheren und gem. § 29 Abs. 2a StVZO vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Unabhängig davon, ob die Gewährleistung im übrigen ausgeschlossen worden ist.2. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Kfz-Händler die TÜV-Abnahme verspricht, der - nach dem Eindruck, den der Käufer gewinnt - über ein Werkstatt verfügt.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Im Januar 1995 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, der einen Autohandel mit Oldtimern betreibt, von diesem einen 30 Jahre alten Porsche 356 B zu einem Kaufpreis von 29.500,00 DM zuzüglich weiterer 500,00 DM zwecks Überprüfung des Fahrzeugs, eventueller Mängelbeseitigung sowie TÜV-Abnahme, zu erwerben. Zum endgültigen Vertragsabschluß sollte es erst mit Erhalt der TÜV-Plakette sowie einer positiven Fahrzeugbewertung durch den TÜV kommen.

Vereinbarungsgemäß ließ der Beklagte das Fahrzeug vor Übergabe an die Klägerin durch den TÜV abnehmen sowie eine Fahrzeugbewertung erstellen. Nach dieser war das streitbefangene Fahrzeug "technisch und optisch in einem befriedigenden Zustand". Es wurde ein Tachostand von 65.140 Meilen (99.273 Kilometer) festgestellt.