BGH - Beschluss vom 16.11.2015
IV ZR 373/14
Normen:
VVG § 7; VVG § 8;
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 160/13
LG Braunschweig, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 85/14

Zustandekommen eines Versicherungsvertrages und Verneinung der Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells

BGH, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 373/14

DRsp Nr. 2015/20829

Zustandekommen eines Versicherungsvertrages und Verneinung der Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 7; VVG § 8;

Gründe

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.