BGH - Beschluss vom 11.10.2017
VII ZB 53/14
Normen:
ZPO § 850d; BGB § 850k Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 111
NJW 2018, 555
ZInsO 2017, 2617
ZVI 2018, 194
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 4746/13
LG Berlin, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 780/14
AG Berlin-Lichtenberg, vom 16.06.2014

Zwangsvollstreckung des Gläubigers wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes des Schuldners; Unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen VII ZB 53/14

DRsp Nr. 2017/16596

Zwangsvollstreckung des Gläubigers wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes des Schuldners; Unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter

In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht angeordnete Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Lichtenberg vom 16. Juni 2014 entfällt.

Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 850d; BGB § 850k Abs. 3;

Gründe

I.