LAG Baden-Württemberg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 43/17
ArbG Freiburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 127/7
Zwingende Abweisung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem ArbeitsverhältnisAbgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig TätigenWeisungsrecht zur verbindlichen Leistungserbringung als maßgebliches Kriterium zur Einordnung eines Rahmenvertrages
BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 295/18
DRsp Nr. 2019/13906
Zwingende Abweisung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem ArbeitsverhältnisAbgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig TätigenWeisungsrecht zur verbindlichen Leistungserbringung als maßgebliches Kriterium zur Einordnung eines Rahmenvertrages
Orientierungssätze:1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG hat das Gericht inzidenter zu überprüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil schon aus diesem Grunde nicht ergehen (Rn. 10).2. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Rn. 13).3. Regeln die Vertragspartner grundlegende Fragen ihrer Vertragsbeziehung in einem Rahmenvertrag, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrags maßgeblich, ob der Rahmenvertrag der einen Partei das Recht zubilligt, frei über die Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden, oder ob einer Partei ein Weisungsrecht zustehen soll, infolge dessen sie die zu erbringende Leistung einseitig und für die andere Partei verbindlich festzulegen berechtigt ist (Rn. 26).
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