Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 900 €.
I.
Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung von Mängeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, "die Sache (sei) damit erledigt".
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