BGH - Beschluss vom 21.09.2010
VIII ZB 73/09
Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 66/09
AG Winsen, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 H 21/08

Zwingende Übertragung eines Verfahrens an das Kollegium im Hinblick auf die Annahme eines Zulassungsgrundes bei Rechtssachen durch den Einzelrichter

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 73/09

DRsp Nr. 2010/18879

Zwingende Übertragung eines Verfahrens an das Kollegium im Hinblick auf die Annahme eines Zulassungsgrundes bei Rechtssachen durch den Einzelrichter

1. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Grund zu Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. 2. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung außer in den Fällen der §§ 490, 492, 494a Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 900 €.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung von Mängeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, "die Sache (sei) damit erledigt".