BFH - Urteil vom 10.03.2005
II R 49/03
Normen:
EStG § 6b § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1566
DStRE 2005, 963
ZEV 2005, 356
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1388/02

§ 13a ErbStG: Keine Begünstigung eines Bankguthabens nebst Rücklage

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II R 49/03

DRsp Nr. 2005/10398

§ 13a ErbStG : Keine Begünstigung eines Bankguthabens nebst Rücklage

(ErbSt: Erwerb eines Bankguthabens; § 6 b-Rücklage)1. Eine Rücklage nach § 6 b EStG kann als solche nicht Gegenstand eines begünstigten Erwerbs von BV sein, da es sich insoweit nur um einen Passivposten handelt.2. Bankguthaben können nur im Rahmen einer der in § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genannten Einheiten (ganzer Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Anteil an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG) BV darstellen.3. Ein Bankguthaben, das aus der Veräußerung einer nicht ihrerseits in einem BV gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung entstanden ist, kann auch in Kombination mit einer § 6 b-Rücklage nicht als "ganzer Gewerbebetrieb" angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 6b § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe: