§ 178 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 178 BRAO Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

§ 178 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.