(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. (3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung einzureichende Unterlagen für das nach dem 31.12.1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs tritt an die Stelle des 31.12.1998 der 31.12.1999.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|