§ 20 RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817, ber. 2023 I Nr. 63
Abschnitt 3 Angelegenheit

§ 20 RVG Verweisung, Abgabe

§ 20 Verweisung, Abgabe

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. 2Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.