§ 44 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 44 GKG Stufenklage

§ 44 Stufenklage

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.