§ 62 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 2 Streitgenossenschaft

§ 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft

§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.