§ 732 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 732 BGB Auflösungsbeschluss

§ 732 Auflösungsbeschluss

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.