2/3 02/2024 - 163. AL

2/3.1 Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - II R 5/21

Leitsätze des Gerichts

1.

Die Ablaufhemmung des §  171 Abs.  8 AO wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach §  165 Abs.  1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.

2.

Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach §  175 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von der Nachlassverbindlichkeit erhält.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2005 verstorbenen Großvaters. Sie gab im Jahr 2007 eine Erbschaftsteuererklärung ab.