3/5.2 Wesen des Erbvertrags

Autor: Bomhard

Grundsatz

Der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 -2302 BGB) hat eine doppelte Natur: Er ist zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag. In diesem zweiseitigen, mindestens aus zwei empfangsbedürftigen Willenserklärungen bestehenden Rechtsgeschäft kann und muss ein Erblasser zugunsten des anderen Vertragsschließenden oder eines - am Vertragsschluss unbeteiligten - Dritten (vgl. § 1941 Abs. 2 BGB) mindestens eine zulässige vertragsmäßige Anordnung i.S.d. § 2278 Abs. 2 BGB, d.h. eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl, treffen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Erbvertrags uneinheitlich einerseits bezogen auf die einzelne vertragsmäßige Verfügung (§§ 2281 ff., 2293 ff. BGB) und andererseits für die Urkunde insgesamt (§§ 2274 - 2278, 2298 BGB).

EuErbVO