3/5.3 Abschluss und Verwahrung

Autor: Bomhard

3/5.3.1 Persönlicher Abschluss

Formelle Höchstpersönlichkeit

Der Erblasser i.S.d. § 2274 BGB, sprich derjenige, der im Erbvertrag eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen trifft, kann dies nur persönlich tun, jegliche Vertretung ist folglich ausgeschlossen. Für den Vertragsteil, der im Erbvertrag nur einseitige Verfügungen trifft, ergibt sich das aus § 2299 Abs. 2 Satz 1, § 2064 BGB. Ein Erbvertrag, den ein Dritter als Vertreter des Erblassers abgeschlossen hat, ist nichtig. Ein Vertragspartner, der, ohne selbst zu testieren, die Erklärungen des Erblassers lediglich entgegennimmt, ggf. auch zusätzliche Verpflichtungen unter Lebenden übernimmt oder einen Erbverzicht erklärt, kann nach §§ 164 ff. BGB vertreten werden.

Spiegelbildlich zum Abschluss des Erbvertrags sind auch seine Anfechtung (§ 2282 BGB mit notwendiger Ausnahme des Absatzes 2 für nicht geschäftsfähige Erblasser), Bestätigung bei Anfechtbarkeit (§ 2284 BGB), Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie der Rücktritt (§ 2296 BGB) höchstpersönlich ausgestaltet.

3/5.3.2 Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit des Erblassers