Autor: Bomhard |
Durch Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (§ 1941 Abs. 1 BGB). Erbeinsetzung und Vermächtnis können sowohl einen am Vertrag Beteiligten als auch einen Dritten begünstigen (§ 1941 Abs. 2 BGB). Die für den Erbvertrag kennzeichnenden Verfügungen von Todes wegen, in denen dies mit bindender Wirkung geschieht, werden in § 2278 Abs. 1 BGB als vertragsmäßige Verfügungen bezeichnet. Die Norm stellt klar, dass jeder Vertragsschließende (dies können auch mehr als zwei sein) als Erblasser vertragsmäßig verfügen kann. Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Andernfalls kann es sich nur um ein Testament oder mehrere zusammengefasste Testamente handeln, auf die die Vorschriften über den Erbvertrag nicht anwendbar sind.
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