| Autor: Bomhard |
Die Bindung des vertragsmäßig verfügenden Erblassers - Folge der Vertragsnatur des Erbvertrags - wird in ihrem Umfang durch §
Eine Beeinträchtigung des Bedachten liegt dann vor, wenn die anderweitige Verfügung die vertragsgemäße Verfügung gegenstandslos machen, mindern, belasten oder beschränken würde. Abzustellen ist dabei nicht auf eine bloß wirtschaftliche, sondern allein auf eine rechtliche Beeinträchtigung. So ist z.B. die Einsetzung eines Schiedsgerichts eine beeinträchtigende Verfügung (OLG Hamm, Urt. v. 08.10.1990 -
|
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|