3/5.5 Bindungswirkung

Autor: Bomhard

Bindung von Todes wegen

Die Bindung des vertragsmäßig verfügenden Erblassers - Folge der Vertragsnatur des Erbvertrags - wird in ihrem Umfang durch § 2289 BGB bestimmt. Ab Vertragsschluss beschränkt sich der Erblasser durch die vertragsmäßigen Verfügungen in seiner Testierfreiheit. Über die Bindungswirkung und ihren Umfang muss der Notar nach § 17 BeurkG belehren. Soweit frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden, werden sie aufgehoben (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB); soweit spätere dies tun würden, sind sie unwirksam (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Vorliegen einer Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung des Bedachten liegt dann vor, wenn die anderweitige Verfügung die vertragsgemäße Verfügung gegenstandslos machen, mindern, belasten oder beschränken würde. Abzustellen ist dabei nicht auf eine bloß wirtschaftliche, sondern allein auf eine rechtliche Beeinträchtigung. So ist z.B. die Einsetzung eines Schiedsgerichts eine beeinträchtigende Verfügung (OLG Hamm, Urt. v. 08.10.1990 - 8 U 38/90, NJW-RR 1991, 455). Eine Beeinträchtigung fehlt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2022 - 7 U 136/21, DRsp Nr. 2022/16525).

Aufrechterhaltung früherer beeinträchtigender Verfügungen