Das Steuerrecht kennt eine Vielzahl von Regelungen, die besonders beim Erben und Erblasser eine Rolle spielen. Im Folgenden werden einige praxisrelevante Regelungen näher erläutert. Der Erbe und der (potentielle) Erblasser werden gleichermaßen betrachtet. In der Praxis ist es auch zur Steueroptimierung notwendig, eine Gesamtschau beider Personen vorzunehmen.
Ist im Nachlass des Erblassers privates Vermögen, so gelten nachfolgende Grundsätze. Insbesondere handelt es sich um Grundstücke und Wertpapiere bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften.
Für den Erblasser/Schenker ergeben sich regelmäßig keine Auswirkungen. Anders sieht es aber aus, wenn Gegenleistungen vereinbart werden.
Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bemessen sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sowie dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.
BeispielSchenker S hat mehrere Grundstücke. S wendet der Tochter T ein Grundstück zu. Gegenleistungen hat T nicht zu erbringen. Die Abschreibung bei S für das Grundstück beträgt 4.500 Euro. |
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