4/9.1 Anwaltsgebühren

Autor: Klose

4/9.1.1 Beratungsgebühr (§ 34 RVG)

Kappungsgrenze für Beratungsleistungen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG ist § 612 Satz 2 BGB die Anspruchsgrundlage der Vergütung für Beratungsleistungen (mündlicher oder schriftlicher Rat oder Auskunft) des Rechtsanwalts. Für die Höhe der Beratungsgebühr sieht § 34 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVG jedoch eine Kappungsgrenze auf maximal 250 Euro vor, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde und der Mandant Verbraucher ist. Zusätzlich fällt die Mehrwertsteuer und in Ausnahmefällen die Post- und Telekommunikationspauschale an.

Reiner Beratungsauftrag

Wegen Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG entsteht die Beratungsgebühr nur, wenn der Anwalt ausschließlich einen Beratungsauftrag erhalten hat. Die Beratung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Erfolgt die Beratung im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit, fällt keine Beratungsgebühr an.

Verbraucher i.S.d. § 13 BGB

Für die Verbrauchereigenschaft wird hierbei der § 13 BGB herangezogen. Verbraucher sind diejenigen natürlichen Personen, die einen Beratungsauftrag abschließen, wobei der Auftrag weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Mandant in Erbsachen wird daher regelmäßig Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein.

Erbengemeinschaft als Verbraucher