4/9.2 Gerichts- und Notarkosten

Autor: Klose

4/9.2.1 Gerichtskosten

Übergangsrecht

Die im Nachlassverfahren anfallenden Gerichtskosten bestimmen sich für seit dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren nach dem GNotKG. Für davor anhängig gewordene Verfahren oder eingelegte Rechtsmittel gilt die KostO weiter (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG).

Gerichtskosten für erste Instanz

Nach der Systematik des GNotKG bestimmen die Bewertungsregeln nur, wie der Wert einer Sache oder eines Rechts zu ermitteln ist, aber nicht, wie sich der in einer bestimmten Angelegenheit maßgebliche Geschäftswert berechnet. Hierfür gelten die allgemeinen und besonderen Geschäftswertvorschriften. Die wichtigsten Bewertungsvorschriften finden sich in den §§ 46-54 GNotKG.

Geschäftswert

Im Bereich des Nachlassverfahrens hat das GNotKG zu einer wesentlichen Änderung des Geschäftswerts geführt. § 40 GNotKG fasst als Geschäftswertvorschrift die Geschäftswerte für das Erbscheinsverfahren, für das Verfahren zur Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen.

Abzug von Erblasserschulden