4/9.3 Gegenstands- bzw. Geschäftswerte

Autor: Klose

4/9.3.1 Wertbestimmung

Gegenstandswert

Die Anwaltsvergütung setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Gebühren bemessen sich nach dem "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit". Das ist der sogenannte Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG).

Geschäftswert

In gerichtlichen Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. § 1 GNotKG sowie für die Amtstätigkeit der Notare lautet der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen ebenfalls "Kosten" (vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG). Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der "Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts" hat. Die Legaldefinition dafür ist der "Geschäftswert" (§ 3 Abs. 1 GNotKG).

Zu unterscheiden ist generell:

Geschäftswert als Wert, der maßgeblich ist für die Gerichtsgebühren nach dem GNotKG; seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach den §§ 46-54 GNotKG und - wenn sich dort keine speziellen Regelungen finden - nach den §§ 3 ff. ZPO (vgl. § 3 Abs. 1 GNotKG);

Zuständigkeitsstreitwert, der maßgeblich ist für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; seine Höhe richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO; und

Rechtsmittelstreitwert oder Beschwerdewert, der maßgeblich ist, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel statthaft ist.