Autor: Klose |
Die Anwaltsvergütung setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Gebühren bemessen sich nach dem "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit". Das ist der sogenannte Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG).
In gerichtlichen Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. §
Zu unterscheiden ist generell:
Geschäftswert als Wert, der maßgeblich ist für die Gerichtsgebühren nach dem |
Zuständigkeitsstreitwert, der maßgeblich ist für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; seine Höhe richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO; und |
Rechtsmittelstreitwert oder Beschwerdewert, der maßgeblich ist, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel statthaft ist. |
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