Autor: Grziwotz |
Das einem Erben zufallende Nachlassvermögen unterliegt dem Zugriff seiner Gläubiger. Dies betrifft sowohl die Einzelvollstreckung als auch die Insolvenz (§ 35 InsO). Hiervon ausgenommen sind nur unpfändbare Sachen und Tiere (§ 811 ZPO, § 36 InsO; Hein/Berg, JuS 2023,
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