Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. Juli 2012 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 125.000,00 € zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 13. August 2012 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, die das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06. Juli 2012, zugestellt am 13. Juli 2012 auf Antrag des Beteiligten zu 1. angeordnet hat. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts (Bl. 234 - 236 d.A.) Bezug genommen.
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