KG - Beschluss vom 16.11.2012
6 W 160/12
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 314/02

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen Verletzung titulierter Berichtspflichten gegenüber dem Nachlasspfleger

KG, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 6 W 160/12

DRsp Nr. 2015/9099

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen Verletzung titulierter Berichtspflichten gegenüber dem Nachlasspfleger

1. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 2227 Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. 2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn dieser seine rechtskräftig titulierte Verpflichtung, dem Nachlasspfleger schriftlich durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, nicht nachkommt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. Juli 2012 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 125.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 13. August 2012 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, die das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06. Juli 2012, zugestellt am 13. Juli 2012 auf Antrag des Beteiligten zu 1. angeordnet hat. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts (Bl. 234 - 236 d.A.) Bezug genommen.