BGH - Urteil vom 17.11.2000
V ZR 334/99
Normen:
HöfeO § 12 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 146, 74
JR 2002, 18
NJW 2001, 1726
ZEV 2001, 322
ZNotP 2001, 167
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Abfindung bei unterbliebener Einheitswertfestsetzung

BGH, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen V ZR 334/99

DRsp Nr. 2000/10509

Abfindung bei unterbliebener Einheitswertfestsetzung

»Der Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem Inkrafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, daß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.«

Normenkette:

HöfeO § 12 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand: