FG Köln, vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 4299/98
DRsp Nr. 2001/13255
Abfindung: Pflichtteilsverzicht gegen Sachwerte
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter von dem Verpflichteten Sachwerte, handelt es sich regelmäßig um eine Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4ErbStG. Von einem teilweisen Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auszahlung eines unter dem Pflichtteilsanspruch liegenden Geldbetrags verlangt.
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