BFH - Urteil vom 13.07.2006
IV R 51/05
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2064
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 7323/01

Abfindung weichender Erben

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV R 51/05

DRsp Nr. 2006/22811

Abfindung weichender Erben

1. Weder die Verpachtung des LuF-Betriebs (an den künftigen Hoferben) noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden steht der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben entgegen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindungen vom künftigen Hoferben geleistet werden.2. Die Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben verlangt nicht, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Teilen des Grund und Bodens gerade des Betriebs entstanden sind, der Gegenstand der Hoferbfolge oder Hofübernahme sein soll.3. Das folgt insbesondere aus dem Zweck der Begünstigung der Abfindung weichender Erben, die Hofnachfolge zu erleichtern.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1990 bis 1992) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bewirtschaftet einen 55 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Eigentumsflächen und zugepachtetem Grund und Boden. Zu den Pachtflächen gehörte auch der Hof seiner Mutter, die ihn zum Alleinerben bestimmt hat. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich für das Normalwirtschaftsjahr.