OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2012
11 U 117/10
Normen:
BGB § 204 Abs. 2; BGB § 2314;
Fundstellen:
FuR 2012, 678
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 116/09

Abgrenzung von Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB; Hemmung der Verjährung bei Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen 11 U 117/10

DRsp Nr. 2012/22185

Abgrenzung von Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB; Hemmung der Verjährung bei Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits

1. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum - realen oder fiktiven - Nachlass nachgewiesen ist. 2. Wird ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Hemmung der Verjährung entsprechend § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über das vorgreifliche Verfahren. Wird das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist von Amts wegen weiter betrieben, tritt eine erneute Hemmung auch ohne zusätzliches Betreiben durch die Parteien i. S. d. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2009 - 2/17 0 116/09 - insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Ziffer 3. letzter Halbsatz verurteilt wurde, gegebenenfalls den Wert der Unternehmen und Immobilien durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts - soweit es nicht aufgehoben wurde - sind vorläufig vollstreckbar.