BayObLG - Beschluss vom 08.05.2003
1Z BR 124/02
Normen:
BGB § 2078 § 2081 § 2085 § 2087 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 870
FamRZ 2004, 312
OLGReport-BayObLG 2003, 339
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 943/02
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2889/01

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 124/02

DRsp Nr. 2003/9005

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

»1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen nach Gegenständen und Vermögensgruppen auf seine Lebensgefährtin und deren Enkel verteilt hat. 2. Die Auslegungsregel des § 2085 BGB gilt auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere in einem Testament enthaltene Verfügungen unwirksam sind, sofern neben den unwirksamen mindestens eine an sich wirksame Anordnung steht.«

Normenkette:

BGB § 2078 § 2081 § 2085 § 2087 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 68 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Er lebte viele Jahre zusammen mit seiner Mutter, der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 2, in A. Sein Vater war bereits 1965 vorverstorben.