FG München - Urteil vom 21.06.2006
4 K 163/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1685

Abgrenzung von Gegenleistung und dem Beschenkten selbst zugute kommender Leistung bei einer Schenkung

FG München, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 163/03

DRsp Nr. 2006/22985

Abgrenzung von Gegenleistung und dem Beschenkten selbst zugute kommender Leistung bei einer Schenkung

Bekommt jemand Grundbesitz mit einer Investitionsverpflichtung des Schenkers geschenkt, so stellt die bloße Freistellung der Schenkerin von dieser Verpflichtung ohne ihre wirtschaftliche Entlastung noch keine Gegenleistung dar. Investitionen, die der Beschenkte im Anschluss daran tätigt, kommen ihm selbst zugute und stellen keine Gegenleistung dar.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die anlässlich einer Grundstücksschenkung übernommene Investitionsverpflichtung als Gegenleitung den Wert der Schenkung mindert.

Mit notariellem Vertrag vom 24.10.1991 (Bl. 74 Finanzamts-Akte) hatten Frau Z. und die T. GmbH & Co. KG (künftig: KG) von der Treuhandanstalt ... das Anlage- und Umlaufvermögen der ... GmbH (künftig: GmbH) erworben. Alleingesellschafter der Komplementär GmbH der KG war der Kläger, der zugleich alleiniger Kommanditist der KG war. Käufer des Grundvermögens der GmbH war Frau Z. (Kaufgegenstand I). Käufer des übrigen Anlage- und Umlaufvermögens war die KG (Kaufgegenstand II), die zugleich die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernahm.