BGH - Urteil vom 28.05.2009
Xa ZR 9/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 940
DNotZ 2010, 49
JZ 2009, 1120
JuS 2010, 71
MDR 2009, 1032
NJW 2009, 2737
SpuRT 2009, 249
WM 2009, 1760
ZGS 2009, 341
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 70/07
AG Zossen, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 16/07

Abgrenzung zwischen belohnender Schenkung und Gegenleistung für das Bemühen des Empfängers um die Herbeiführung eines Ereignisses bei Zusage einer Zuwendung für die Erreichung dieses Ereignisses

BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen Xa ZR 9/08

DRsp Nr. 2009/15420

Abgrenzung zwischen belohnender Schenkung und Gegenleistung für das Bemühen des Empfängers um die Herbeiführung eines Ereignisses bei Zusage einer Zuwendung für die Erreichung dieses Ereignisses

Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Beklagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der Saison 2005/2006 den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 EUR versprochen. Die Mannschaft gewann die Meisterschaft.