OLG Köln - Urteil vom 26.10.1999
15 U 37/99
Normen:
BGB §§ 2042, 2048, 2150 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 406/98

Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

OLG Köln, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 15 U 37/99

DRsp Nr. 2001/714

Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

1. Die Teilungsanordnung unterscheidet sich vom Vorausvermächtnis dadurch, dass sie den übernahmeberechtigten Erben mit der Zuwendung vermögensmäßig nicht begünstigen will, was durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände heranzuziehen sind.2. Eine Teilauseinandersetzung kann ausnahmsweise gegen den Willen der Miterben durchgesetzt werden, wenn besondere Gründe sie nahelegen und Belange der Miterben nicht beeinträchtigt werden.

Normenkette:

BGB §§ 2042, 2048, 2150 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Schwestern und zu je 1/2 Erbinnen ihrer am 24. 2.1996 verstorbenen Mutter A.O. aufgrund der notariellen Testamente vom 11.2.1993 und 31.10.1995.

In dem Testament vom 11.2.1993 hatte die Erblasserin unter Ziffer III folgende Anordnung getroffen:

"Ich bestimme bezüglich meiner Erben folgende Teilungsanordnung:

Das im Grundbuch von T. Blatt ... eingetragene Hausgrundstück Gemarkung T. Flur 1 Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche, E.weg 6, groß 605 qm, soll meine Tochter H.A. aus dem Nachlaß übernehmen.

Ich bestimme zur Auflage, daß sie an ihre Schwester K.V. einen einmaligen Barbetrag von DM 125.000,- (in Worten: Deutsche Mark einhundertfünfundzwanzigtausend) zu zahlen hat.