BGH - Urteil vom 21.01.1999
VII ZR 398/97
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Fehler 3
BGHR ZPO § 284 Beweisantritt 2
BauR 1999, 648
DB 1999, 1213
DRsp I(138)867-I4d
MDR 1999, 735
NJW 1999, 1859
NZM 1999, 509
WM 1999, 1178
ZfBR 1999, 194
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel

BGH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen VII ZR 398/97

DRsp Nr. 1999/4463

Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel

»Hat eine neu errichtete Eigentumswohnung eine Wohnfläche von lediglich ca. 53 qm statt der vereinbarten 65 qm, so liegt ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann von der Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Sie verlangt aus eigenem und übergegangenem Recht Schadensersatz, weil u.a. die nach ihrer Ansicht vereinbarte Wohnfläche von 65 qm nicht eingehalten war. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 288.700,50 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Vormerkung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist. Die weitergehende Klage und die auf Zahlung des Restkaufpreises von 7.483 DM nebst Zinsen gegen die Klägerin und deren früheren Ehemann gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung ist der Anspruch auf Zahlung von Zinsen zugunsten der Klägerin korrigiert worden. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung auf die Widerklage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: