BFH - Urteil vom 11.10.2023
II R 34/20
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2147; BGB § 2269 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5; ErbStG § 6 Abs. 4; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 15 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 487
NWB 2024, 642
NJW 2024, 918
NJW-Spezial 2024, 168
EStB 2024, 88
StuB 2024, 236
BB 2024, 735
BFH/NV 2024, 459
DStRE 2024, 376
ErbStB 2024, 89
ZEV 2024, 259
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 191/18

Abzug des betagten Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nach dem Tod der Mutter; Anwendung und Auslegung der sog. Jastrowschen Klausel im Berliner Testament

BFH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen II R 34/20

DRsp Nr. 2024/2417

Abzug des betagten Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nach dem Tod der Mutter; Anwendung und Auslegung der sog. Jastrowschen Klausel im Berliner Testament

1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. 2. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.02.2020 - 3 K 191/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 2147; BGB § 2269 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5; ErbStG § 6 Abs. 4; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 15 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.